24. Februar 2008
Drei Fragen an Thomas Feulner, im Büro des Landrats für Öffentlichkeitsarbeit zuständig
In vier Gemeinden des Landkreises stellt sich nur ein einziger Kandidat für das Amt des Bürgermeisters zur Verfügung. Eine echte Auswahl hat der Wähler damit nicht. Was kann er tun, wenn ihm der einzig vorliegende Vorschlag nicht gefällt?
Er kann auf dem Wahlzettel für den Ersten Bürgermeister eine andere wählbare Person handschriftlich eintragen. Ihn oder sie muss es tatsächlich geben und er oder sie muss mindestens 21 Jahre alt sein. Wer den einzigen Wahlvorschlag lediglich durchstreicht, bewirkt nichts, sondern macht die Stimme ungültig. Bei der Wahl muss der Wähler immer eine positive Aussage machen damit die Stimme gültig ist. Er muss sagen, wen er will und nicht, wen er nicht will.
Nehmen wir einmal an, der einzige Kandidat bekäme am 2. März keine Mehrheit von über 50 Prozent. Was dann?
Erhält dieser einzige Kandidat weniger als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen, so findet grundsätzlich am 16. März eine Stichwahl statt. In die Stichwahl kommt zum einen der ursprünglich angetretene einzige Kandidat und zum anderen die Person, die auf den Stimmzetteln am häufigsten handschriftlich namentlich genannt wurde. Es muss aber niemand zu dieser Stichwahl antreten, der nicht will. Also nur weil zum Beispiel zehn Bürger den Namen Max Mustermann auf ihre Stimmzettel geschrieben haben, muss dieser Max Mustermann noch lange nicht für die Stichwahl kandidieren.
Nehmen wir an, es gewinnt jemand die Stichwahl, der im ersten Wahlgang gar nicht kandidiert hatte. Ist er dann verpflichtet die Wahl anzunehmen?
Nein. Wird die Wahl nicht binnen einer Woche angenommen, gilt sie als abgelehnt.
Dann findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
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